Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Umfang und Angebot

Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.

Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung des Verkäufers gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

Mündliche Nebenabreden und Vertragsabänderungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften der gelieferten Ware.

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

 

2. Lieferung

Liegt keine besondere Weisung des Käufers über die Wahl des Beförderungsweges vor, erfolgt sie durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ist Selbstabholung vereinbart, muss der Käufer die Lieferung innerhalb von 3 Tagen übernehmen, nachdem ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Andernfalls erfolgt der Versand auf Kosten des Käufers ohne weitere Rückfrage nach Wahl des Verkäufers.

Wünscht der Käufer eine andere als die kostengünstigste Versandart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.

 

3. Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise gegenüber Kaufleuten 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, inkl. Lieferung frei Haus in handelsüblicher Verpackung innerhalb der Liefertouren des Verkäufers. Kleinmengen mit Auftragswerten unter EUR 100,00 können mit der Bahn oder Paketdienst unfrei versandt werden. Werden sie frei Haus geliefert, behält sich der Verkäufer vor, einen Transportkostenzuschlag in Höhe von mindestens EUR 10,00 zu erheben.

3. Ist in den schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug vom Bezahlungsskonto zugebilligt worden, so ist der Verkäufer – unabhängig von getroffenen Vereinbarungen – berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen fälligen Forderungen des Verkäufers im Schuldnerverzug befindet.

 

4. Liefergewicht

Für die Bestimmung des Liefergewichts ist das bei der Absendung im Lieferwerk festgestellte Gewicht maßgebend.

 

5. Liefer- und Annahmefristen

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Versand der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eintreffen der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.

Überschreitet der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen, so kann der Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung von einem Monat setzen. Erfolgt die Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist in Schriftform, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist zu erklären.

Der Käufer ist nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer die Nachfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Käufer drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten.

Treten Ereignisse ein, die Lieferung oder den Transport unmöglich machen oder unzumutbar erschweren und die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so hat dieser das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Hindernisse sind vom Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft. Die Regulierung der Teillieferungen darf nicht mit dem Hinweis auf noch ausstehende Restmengen verweigert werden. Wird die Lieferung aus den genannten Gründen hinausgeschoben, hat der Käufer kein Recht zur Nachfristsetzung oder zum Rücktritt.

Beruht die verspätete Lieferung/Teillieferung oder Nichteinhaltung einer Lieferung auf mindestens grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf voraussehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

6. Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit Absendung der Lieferung ab Werk auf den Käufer über.

Der Käufer trägt auch die Gefahr für alle übernommenen Lieferungen während des Rücktransports sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransports, sofern nicht die gesetzliche Haftung des Spediteurs eintritt.

 

7. Recht des Verkäufers auf Rücktritt

Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

8. Mängel

Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Werktagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich bekanntzugeben; innerhalb dieser Frist sind auch Proben der beanstandeten Lieferung an den Verkäufer zu übersenden.

Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer nur die Nachlieferung der beanstandeten Sendung verlangen.

Führt die Nachlieferung nicht zur Behebung des Mangels, ist der Käufer zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt ebenfalls die hier vereinbarte Mängelhaftung.

Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn diese schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind. In diesem Falle steht dem Käufer wahlweise das Recht zur Wandlung, Minderung oder zum Schadenersatz zu. Für Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer jedoch nur, soweit hierüber eine gesonderte Vereinbarung vorliegt.

Weitergehende Ansprüche für mittelbare oder unmittelbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Sämtliche die Produkte des Verkäufers betreffenden Abbildungen, Prospekte, Werbeschriften usw. und die darin enthaltenen Angaben über chemische Zusammensetzung, Gewicht und Wirkungsweise sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Für seine anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift haftet der Verkäufer nur bei grober Fahrlässigkeit, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter.

Der Käufer ist nicht von der Prüfung der Produkte auf ihre Eignung befreit. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird.

Für eine eventuelle Haftung des Verkäufers gilt die Regelung der Mängelhaftung entsprechend. Es obliegt allein dem Käufer, etwaige Anwendungspatente und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.

 

9. Verpackung

Mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung durch die Bahn oder einen sonstigen Frachtführer wird jede Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen.

Vom Verkäufer zur Verfügung gestellte und in der Rechnung ausgewiesene Leihverpackung sowie eventuelle Ladehilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen nur zur Aufbewahrung der gelieferten Erzeugnisse verwendet werden und sind unverzüglich nach Entleerung frachtfrei zum Werk des Verkäufers in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zurückzusenden.

Für Leihverpackung und Ladehilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von vier Wochen. Werden Leihverpackung und Ladehilfsmittel nicht zurückgegeben, beschädigt oder unbrauchbar, behält sich der Verkäufer vor, sie zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu berechnen.

Alle Verpackungen, die in der Rechnung nicht ausdrücklich als Leihverpackung bezeichnet sind, werden nicht zurückgenommen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung bleibt bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines gemäßen Geschäftsganges zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine Überlassung im Tauschweg ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändung sowie jede Beeinträchtigungen der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.

Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.

Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug, oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Pflichten oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so werden die gesamten Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehen, sofort zur Zahlung fällig, auch soweit nach den vorliegenden Geschäftsbedingungen Zahlungsziele eingeräumt sind.

Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, sofort die Herausgabe der Waren unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen.

Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten, insbesondere Transport und Prüfung, trägt der Käufer. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, nach vorheriger Ankündigung unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach Abzug der Kosten wird der Erlös dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben.

 

11. Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 12 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Hierin liegt keine Fälligkeitsvereinbarung. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt fällig. Der Verkäufer bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers Teilzahlungen verrechnet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst mit dessen älteren Schulden zu verrechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungs halber unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungskosten angenommen. Diskontierungen und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung.

3. Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften von mindestens 5

Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

4. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.

5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Käufers nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat oder Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt.

6. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Käufer für den gesamten Kaufpreis erfüllungshalber seine Akzepte. Der Verkäufer ist berechtigt, diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche zu verwerten. Wird vom Käufer eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld in einem solchen Fall nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Für den Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für Beschädigungen, den der Käufer dem Verkäufer zu leisten hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.

7. Falls ein bereits berechneter Auftrag des Käufers aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, in Teillieferung ausgeliefert werden muss, so gilt das Lieferdatum der letzten Teillieferung bzw. das Datum der Gutschrift für die berechnete, aber nicht gelieferte Ware als Rechnungsdatum.

8. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

12. Sonstiges

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Liefergeschäft und Gerichtsstand für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Heilbronn/Schwäb. Hall.